Mediant*in, Mediator*in, Zertifizierte*r Mediator*in, Ich-Botschaften, Konsens, Kinder und Jugendliche, Führungskraft, Konfliktberatung und -coaching, Auszüge aus dem Mediationsgesetz
Mediant*in
Ist eine an einem Konflikt beteiligte Person, die freiwillig an einer Mediation teilnimmt. Sie ist der/die Expert*in für seinen/ihren Konflikt und daran interessiert, den Konflikt mithilfe der Mediator*innen zu bearbeiten.
Mediator*in
Ist eine unabhängige und allparteiliche „dritte Person“ in einer Mediation. Der/die Mediator*in leitet den Konfliktklärungs- und Lösungsprozess an und übernimmt die Verantwortung für die Struktur und den Ablauf einer Mediation. Er/Sie ist nicht für den Inhalt oder die Lösung verantwortlich.
Zum Erlangen des Titels sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Absolvieren einer 120-stündigen Ausbildung.
Zertifizierte*r Mediator*in
Zum Erlangen des Titels nach § 2 ZMediatAusbV sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Absolvieren einer 120-stündige Ausbildung nach den Vorgaben zur Rechtsverordnung zum Mediationsgesetz, sowie innerhalb eines Jahres nach Ende der Ausbildung die Durchführung einer Mediation, die ebenfalls in dieser Frist supervidiert wurde.
Zum Erhalt des Titels sind nach § 3 und § 4 ZMediatAusbV folgende Bedingungen zu erfüllen: Die Durchführung von mindestens vier weiteren Mediationen mit entsprechenden Einzelsupervisionen innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung, sowie die Teilnahme an mindestens 40 Stunden Fortbildung zur Vertiefung und Aktualisierung der Inhalte innerhalb von vier Jahren nach Abschluss der Ausbildung. Die Einzelsupervisionen und die Fortbildungen sind durch Bescheinigungen nachzuweisen.
Ich-Botschaften
Ist eine konstruktive Kommunikationsform. Jede*r spricht für sich selbst („Ich-Form“) und nicht für den anderen („Du-Form“). Es können die eigenen Gefühle, Wünsche, Bedürfnisse und Gedanken angesprochen werden, ohne dabei Vermutungen über die anderen Person zu äußern.
Konsens
Ist eine gemeinsame Lösung, mit der alle Beteiligten zufrieden sind und die ohne inneren oder äußeren Widerspruch getragen werden kann. Ein Konsens bedeutet auch, eine Übereinstimmung zu erreichen, mit der alle im Einklang sind.
Kinder und Jugendliche
Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gestaltet sich oft anders als mit Erwachsenen. Die einzelnen Sitzungen sind kürzer und das Mediationssetting variiert. Wichtig bei einem Konflikt zwischen einem Kind und einem Erwachsenen ist das Wissen und die Bedeutung um ein Machtungleichgewicht. Dieses kann ein bedeutender Teil des meditativen Prozesses sein.
Führungskraft
In Unternehmen, Betrieben und Organsiationen bestehen formelle und/oder informelle Hierarchien. Mediation hat den Anspruch, diese Hierarchie zu berücksichtigen und dennoch die Allparteilichkeit zu wahren. Dies bedeutet, bestehende Machtverhältnisse anzuerkennen und diese in den mediativen Prozess aufzunehmen.
Konfliktberatung & -coaching
Ist eine ergebnisorientierte Begleitung eines Konfliktes in Abwesenheit der anderen Konfliktpartei(en) über einen bestimmten Zeitraum. Sie dient unter anderem der Vorbereitung auf ein Konfliktgespräch oder unterstützt den ressourcenorientierten Umgang mit Konflikten. Sie kann dabei die Entwicklung neuer Perspektiven im Konflikt begünstigen – und die Person stärken, Ihre Wünsche und Bedürfnisse klar benennen zu können.
Auszüge aus dem Mediationsgesetz (MediationsG)
§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators
(1) Die Parteien wählen den Mediator aus.
(2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.
(3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.
(4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.
(5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
- die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
- die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
- es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren.
